Gesetze / Elektrotechnikermeisterverordnung
ElektroTechMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Stand: 01.03.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroTechMstrV%202024/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht und wählt dafür einen Schwerpunkt nach § 1 Nummer 1 bis 3 aus. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroTechMstrV%202024/4#abs-2 (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist in dem gewählten Schwerpunkt eine der folgenden Arbeiten unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien durchzuführen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroTechMstrV%202024/4#abs-3 (3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. Die Auswahl der Durchführungsarbeiten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss unter Berücksichtigung des vom Prüfling gewählten Schwerpunktes nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroTechMstrV%202024/4#abs-4 (4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling 4 Arbeitstage zur Verfügung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ElektroTechMstrV%202024/4#abs-5 (5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: